Brandschutz in Flugzeugen

 

Kleine und große Flugzeuge- alle benötigen Brandschutz-Materialien. Photo: WikiImages

 

Da der Einsatz von Flugzeugen nicht auf ein bestimmtes Land beschränkt bleibt, gilt im Luftfahrtbereich eine Vielzahl von nationalen Vorschriften. Eine Orientierung erfolgt weltweit zwar an den Richtlinien der amerikanischen Luftfahrtaufsichtsbehörde, der Federal Aviation Administration (FAA). Diese Federal Aviation Regulations (FAR) stellen aber nationale Vorschriften der USA dar.

Problematisch ist trotzdem, dass der Brandschutz in Flugzeugen nicht weltweit durch eine einzige unabhängige Organisation, wie z.B. der International Civil Aviation Organization (ICAO), reglementiert wird.

 

Wie umfangreich diese Bestimmungen sind, können Sie in folgender PDF 14 CFR 25.853 (up to date as of 3-20-2023) nachlesen (nur in englischer Sprache).

 

Eine kurze Beschreibung des CFR (Code of Ferderal Regulation) 14 CFR § 25.853  – Innenausstattung der Abteile – können Sie hier nachlesen.  

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§ 25.853 Innenausstattung der Abteile.

Für jedes von Besatzung oder Passagieren besetzte Abteil gilt Folgendes:

(a) Die Werkstoffe (einschließlich der auf den Werkstoffen angebrachten Ausrüstungen oder dekorativen Oberflächen) müssen unabhängig von der Passagierkapazität des Flugzeugs die in Anhang F Teil I dieses Teils vorgeschriebenen Prüfkriterien oder andere zugelassene gleichwertige Verfahren erfüllen.

(b) [Vorbehalten]

(c) Zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen von Absatz (a) dieses Abschnitts müssen Sitzpolster, mit Ausnahme derjenigen auf Sitzen für Flugbesatzungsmitglieder, die Prüfanforderungen von Teil II des Anhangs F dieses Teils oder andere gleichwertige Methoden erfüllen, unabhängig von der Passagierkapazität des Flugzeugs.

(d) Mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz (e) dieses Abschnitts müssen die folgenden Innenkomponenten von Flugzeugen mit einer Passagierkapazität von 20 oder mehr Passagieren zusätzlich zu den in Absatz (a) dieses Abschnitts vorgeschriebenen Entflammbarkeitsanforderungen auch die Prüfanforderungen der Teile IV und V von Anhang F dieses Abschnitts oder ein anderes zugelassenes gleichwertiges Verfahren erfüllen:

  • (1) Decken-und Wandpaneele im Innenbereich , ausgenommen Beleuchtungslinsen und Fenster;
  • (2) Trennwände, mit Ausnahme von durchsichtigen Paneelen, die zur Erhöhung der Sicherheit in der Kabine erforderlich sind;
  • (3) Kombüsenstruktur, einschließlich der freiliegenden Oberflächen von verstauten Wagen und Standardcontainern und der Hohlraumwände, die freiliegen, wenn nicht alle Wagen oder Container befördert werden, und
  • (4) Große Schränke und Staufächer in der Kabine, ausgenommen Staufächer unter den Sitzen zum Verstauen kleiner Gegenstände wie Zeitschriften und Karten.

(e) Die Innenräume von Abteilen, wie z. B. Pilotenabteile, Küchen, Toiletten, Ruheräume für die Besatzung, Schränke und Stauräume, brauchen den Normen des Absatzes (d) dieses Abschnitts nicht zu entsprechen, sofern die Innenräume solcher Abteile von der Hauptfahrgastkabine durch Türen oder gleichwertige Vorrichtungen getrennt sind, die normalerweise bei einer Notlandung geschlossen wären.

(f) Rauchen ist in Toiletten nicht gestattet. Wenn das Rauchen in einem von der Besatzung oder den Passagieren belegten Bereich erlaubt ist, muss eine angemessene Anzahl unabhängiger, abnehmbarer Aschenbecher in ausgewiesenen Raucherbereichen für alle sitzenden Insassen bereitgestellt werden.

(g) Ungeachtet dessen, ob das Rauchen in anderen Teilen des Flugzeugs gestattet ist, müssen Toiletten in sich geschlossene, abnehmbare Aschenbecher haben, die auffällig auf oder in der Nähe der Eingangsseite jeder Toilettentür angebracht sind, mit der Ausnahme, dass ein Aschenbecher mehr als einer Toilettentür dienen kann wenn der Aschenbecher von der Kabinenseite jeder bedienten Toilette aus gut sichtbar ist.

(h) Jedes Gefäß für die Entsorgung brennbarer Abfälle muss vollständig umschlossen sein, zumindest aus feuerfesten Werkstoffen bestehen und Brände einschließen, die bei normalem Gebrauch darin entstehen können. Die Fähigkeit des Gefäßes, diese Brände unter allen wahrscheinlichen, im Betrieb zu erwartenden Bedingungen von Abnutzung, Verlagerung und Belüftung einzudämmen, ist durch Prüfung nachzuweisen.

 

Durch internationale Abkommen ist festgelegt, welche nationalen Prüfverfahren einander entsprechen und anerkannt werden. Gerade in diesem Bereich findet sich eine Vielzahl an sehr strengen Vorschriften, da bis zur sicheren Landung und der erst daran anschließenden Evakuierung der Passagiere mehr Zeit vergeht, als dies bei landgebundenen Verkehrsmitteln der Fall ist.

 

Die Lieferbedingungen der einzelnen Flugzeughersteller und der Luftverkehrsgesellschaften enthalten z.T. über die FAR hinausgehende Anforderungen, besonders hinsichtlich der Rauchentwicklung und der Toxizität der Brandgase.  Das Sicherheitskonzept schließt auch einen Folgebrand durch Aufschlag (post-crash-fire) ein.

 

Danach ist die Prüfung von Flugzeugsitzen und von großflächigen Teilen im Kabinenbereich unter sehr hoher Wärmebeanspruchung vorgesehen. Ferner sollen Frachtraumwände so ausgelegt werden, dass ein im Frachtraum entstandener Brand mit hoher Wärmeentwicklung nicht auf den Rest des Flugzeugs übergreifen kann.

 

Weitere Fachinformationen können Sie über das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR)
Institut für Antriebstechnik, Triebwerk erhalten.

Die Gruppe Brandschutz beschäftigt sich mit Fragen zur Brandsicherheit von Luftfahrtmaterialien und Luftfahrzeugen. Die in diesen Bereich integrierte Materialprüfstelle für Brandverhalten (MPB) ist eine der wenigen international anerkannten Prüfstellen in Europa mit umfangreichen Testapparaturen zur Zertifizierung von Luftfahrtmaterialien (NBS- und OSU-Kammer) und der Möglichkeit, Full-Scale-Großbrandversuche durchzuführen.

 

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