Rettungswege – Fluchtwege ….hätten Sie es gewusst…?

 

Allgemein werden im Sprachgebrauch und auch in den Bauordnungen die beiden Begriffe Fluchtweg und Rettungsweg unter dem Oberbegriff „Rettungsweg“ zusammengefasst.

Im einzelnen gibt es aber durchaus die wichtige Unterscheidung in Selbstrettung und Fremdrettung.

 

Fluchtwege nennt man Wege, z.B. Flure, Treppen und Ausgänge ins Freie, über die Menschen und Tiere im Gefahrenfall (bei Brand) bauliche Anlagen verlassen und sich in Sicherheit bringen können (= Selbstrettung).

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung  von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO). (= Fremdrettung)

 

Zur Info: Die Musterbauordnung MBO gibt vor, zwei voneinander unabhängige bauaufsichtliche Rettungswege zu bauen: Falls im Brandfall einer der beiden Flucht- und Rettungswege ausfällt, muss die Flucht bzw. Rettung von Menschen und Tieren über den jeweils anderen Rettungsweg möglich sein.

 

Eine Feuertreppe ist eine der Möglichkeiten, eine Selbstrettung zu gewährleisten. Foto: Manfred Richter auf Pixabay

 

Der erste bauaufsichtliche Rettungsweg muss dabei immer baulich hergestellt werden, z.B. ganz simpel über einen Ausgang ins Freie im Erdgeschoss, eine notwendige Treppe als sichere Außentreppe oder notwendige Treppen mit notwendigem Treppenraum und Ausgang ins Freie.

Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg kann entweder ebenfalls als baulicher Rettungsweg erforderlich sein (z.B. bei Sonderbauten) oder über Rettungsgeräte der Feuerwehr (z.B. Leitern, Hubrettungsfahrzeuge) führen.

 

 

Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung von Menschen und Tieren über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können, einen sogenannten Sicherheitsheitstreppenraum.

 

In der MBO sind auch wichtige Festlegungen sind hinsichtlich der Zahl und der Ausbildung von Flucht- und Rettungswegen getroffen. Dies hat 2013 zu der Schließung des Stuttgarter Fernsehturms geführt. Aufgrund des § 33 (1) MBO: „Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum … müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein“ musste der Turm aufwändig brandschutzsaniert werden. 

Die besondere Architektur des Turms und der Denkmalschutz machten dabei die Sanierung besonders schwierig. Eine weltweit einmalige Konstruktion mit Mineralwolle bietet nun einen sicheren Brandschutz und ermöglichte die Wiedereröffnung des Turms im Jahr 2016.

 

Aber: In Sonderbauverordnungen gibt es dagegen Unterscheide bei den beiden Begriffen. So können Rettungswege zum Teil solche Wege sein, die nur von Rettungskräften betreten werden dürfen.

 

Überprüft werden die Verordnungen über regelmäßig wiederholte Brandverhütungsschauen der einzelnen Bauten. Diese dienen der vorbeugenden Abwehr von Gefahren in bestehenden baulichen Objekten, die durch einen Brand oder eine Explosion entstehen können.

 

Übrigens:

  • Fußböden in Rettungswegen müssen einen Bodenbelag erhalten, der schwerentflammbar ist gemäß § 38 (6) BauO NRW. (Ab Hochhausgrenze in DIN A1)Und auch die Wand- und Deckenbekleidungen in Flur und Treppenräumen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen gemäß § 38 (6) bzw. 37 (9) ausgerüstet sein, bzw. müssen die Wände mit Feuerschutzfarben, oder schwer entflammbarer Tapete ausgerüstet sein.

  • Notwendige Treppenräume, notwendige Treppenraumerweiterungen und notwendige Flure müssen frei von brennbaren Dekorationen und Einrichtungen sein. (B1 für Versammlungsstätten).                                                                  

  • Wichtig – auch für Kitas oder Kindergärten: Die Rettungswege sind innerhalb der erforderlichen Mindestbreiten von jeglichen Hindernissen (z. B. Lagerung / Möbel) freizuhalten.

  • Rettungswege und Sammelplätze auf dem Außengelände (falls notwendig) müssen ausreichend vorhanden, an der richtigen Stelle beschildert sein und freigehalten werden.

  • Rauchwarnmelder, Rauchwarnmeldeanlagen, geeignete Feuerlöscher und ggf. geeignete Wandhydranten müssen in ausreichender Zahl und zweckmäßiger Verteilung an gut sichtbarer Stelle leicht zugänglich angebracht sein.

  • Das Personal muss jährlich mindestens einmal über die Lage und Bedienung der in einem Notfall bedeutsamen Anlagen und Einrichtungen, die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand oder einer Panik unterrichtet werden.

Hier finden Sie eine Liste der wichtigsten Rettungszeichen und ihre Bedeutung und als zusätzlichen Service können Sie hier die Muster-Brandschutzordnung herunterladen.